Mo. – Do.: 10:00 – 13:30 & 14:30 – 18:30 | Fr: 10:00 – 15:00

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Fahrschule


 

1. Bestandteil der Ausbildung


Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht und erfolgt auf Basis eines schriftlichen
Ausbildungsvertrags. Sie richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) und dem Fahrlehrergesetz (FahrlG). Die nachfolgenden Bedingungen sind
Bestandteil des Vertrags.

Die Ausbildung endet mit Bestehen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung oder
spätestens sechs Monate nach Vertragsabschluss, sofern das Ausbildungsverhältnis nicht einvernehmlich
fortgesetzt wird. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt, gelten die
zu diesem Zeitpunkt gültigen Preise gemäß Preisaushang (§ 19 FahrlG). Die Fahrschule weist hierauf gesondert hin.


2. Entgelte und Preisaushang


Alle Entgelte werden im Ausbildungsvertrag festgelegt und entsprechen dem jeweils gültigen Preisaushang der Fahrschule.
Preisänderungen sind nur im Fall einer Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nach dessen Beendigung wirksam.


3. Leistungen und Entgelte


a) Grundbetrag

Der Grundbetrag deckt die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie den theoretischen Unterricht bis zur ersten
theoretischen Prüfung ab. Bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung kann ein anteiliger Betrag bis maximal
50 % des Grundbetrags erneut erhoben werden.

b) Fahrstunden

Das Entgelt für eine Fahrstunde umfasst 45 Minuten praktischen Unterricht einschließlich Fahrzeug-, Betriebs- und
Versicherungskosten.

c) Prüfungsentgelte

Die Prüfungsentgelte beinhalten die Vorstellung zur theoretischen und praktischen Prüfung. Amtliche Gebühren sind
gesondert zu entrichten. Wiederholungsprüfungen sind erneut kostenpflichtig.

d) Absagen von Fahrstunden

Fahrstunden müssen mindestens zwei Werktage im Voraus abgesagt werden. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen kann
eine Ausfallpauschale in Höhe von 75 % des Fahrstundenentgelts erhoben werden, sofern kein geringerer Schaden
nachgewiesen wird.


4. Zahlungsbedingungen


  • Der Grundbetrag ist bei Vertragsabschluss fällig.

  • Fahrstunden sind vor Beginn der jeweiligen Fahrstunde zu bezahlen.

  • Prüfungsentgelte einschließlich amtlicher Gebühren sind spätestens drei Werktage vor dem jeweiligen Prüfungstermin zu entrichten.

Bei Zahlungsverzug ist die Fahrschule berechtigt, sämtliche Leistungen – insbesondere die weitere Ausbildung und die
Prüfungsanmeldung – bis zur vollständigen Begleichung auszusetzen.


5. Kündigung


Der Fahrschüler kann den Ausbildungsvertrag jederzeit kündigen.

Die Fahrschule kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn:

  • die Ausbildung nicht innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss begonnen wird,

  • die Ausbildung länger als drei Monate unterbrochen wird,

  • eine theoretische oder praktische Prüfung zweimal nicht bestanden wird oder

  • grobe oder wiederholte Verstöße gegen Anweisungen des Fahrlehrers vorliegen.

Die Kündigung bedarf der Textform (z. B. E-Mail).


6. Entgelte bei Kündigung


Bei Kündigung kann die Fahrschule folgende Anteile des Grundbetrags verlangen:

  • vor Beginn: 1/5

  • nach Beginn, weniger als ⅓ Theorie: 2/5

  • ⅓ bis ⅔ Theorie: 3/5

  • mehr als ⅔ Theorie: 4/5

  • nach vollständiger Theorie: 100 %

Bereits erbrachte Leistungen (z. B. Fahrstunden, Prüfungsfahrten) sind stets vollständig zu bezahlen. Ein Entgelt
entfällt, wenn die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde.


7. Termine und Verspätung


Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Fahrzeiten zu oder von anderen Orten gelten als
Ausbildungszeit.

Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 15 Minuten, gilt die Fahrstunde als ausgefallen und wird zu seinen Lasten
berechnet. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, kann der Fahrschüler die Fahrstunde abbrechen; die
Ausbildungszeit wird nachgeholt.


8. Ausschluss vom Unterricht


Bei Alkohol- oder Drogenkonsum oder sonstiger Fahruntüchtigkeit erfolgt ein sofortiger Ausschluss vom Unterricht. In
diesem Fall kann eine Ausfallpauschale in Höhe von 75 % des Fahrstundenentgelts erhoben werden.


9. Sorgfaltspflicht


Der Fahrschüler ist verpflichtet, Fahrzeuge, Unterrichtsmaterialien und sonstige Einrichtungen der Fahrschule
sorgfältig zu behandeln. Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.


10. Bedienung von Lehrfahrzeugen


Lehrfahrzeuge dürfen ausschließlich unter Anleitung des Fahrlehrers bedient werden. Zuwiderhandlungen können zivil-
und strafrechtliche Folgen haben.


11. Ausbildungsabschluss und Prüfungsanmeldung


Der Fahrlehrer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 6 FahrschAusbO), ob die Ausbildung abgeschlossen ist. Die
Prüfungsanmeldung erfolgt nur mit Zustimmung des Fahrschülers und ist für beide Seiten verbindlich. Nichterscheinen
verpflichtet zur Zahlung der angefallenen Kosten.


12. Online-Verträge und Online-Shop


Über den Online-Shop der Fahrschule werden ausschließlich termingebundene Präsenzleistungen angeboten. Die
Darstellung der Leistungen im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Mit Abschluss des
Bestellvorgangs gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt mit der Bestellbestätigung der
Fahrschule zustande.

Die Zahlung ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig. Die verfügbaren Zahlungsarten werden im Bestellprozess
angezeigt.


13. Widerrufsrecht bei Online-Verträgen


Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeit- oder
Ausbildungsveranstaltungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen bestimmten Termin oder Zeitraum vorsieht
(§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Dies gilt insbesondere für über den Online-Shop gebuchte termingebundene Präsenzleistungen.


14. Datenschutz


Die Fahrschule verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen
Vorschriften. Es gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung der Fahrschule.


15. Gerichtsstand


Sofern gesetzlich zulässig und kein inländischer Gerichtsstand des Fahrschülers besteht, ist der Sitz der Fahrschule
Gerichtsstand.

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